EASA: Luftrecht für Drohneneinsätze in Deutschland
03.10.2024 | Luftrecht
Der Einsatz privater und gewerblicher Drohneneinsätze wird europaweit einheitlich geregelt. Ein großer Teil der Flüge entfällt dabei auf die offene Kategorie – wir tragen die wichtigsten Regelungen, Pflichten und Verbote zusammen.
01 Grundlagen
Seit dem 01. Januar 2024 gelten die einheitlichen Regelungen der EASA für den Betrieb von Drohnen in der Europäischen Union sowie in Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz. Darüber hinaus werden die Vorschriften in Deutschland durch das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und die Luftverkehrsordnung (LuftVO) präzisiert. Die folgenden Informationen thematisieren den Betrieb von Drohnen in Deutschland und nehmen somit Bezug auf beide Verordnungen.
Grundsätzlich ist die Benutzung des deutschen Luftraums frei, sofern sie nicht durch die genannten Vorschriften eingeschränkt wird (vgl. § 1 Absatz 1 LuftVG). Drohnenflüge dürfen somit überall dort durchgeführt werden, wo nicht z. B. Verbotszonen bestehen (siehe Kapitel 3). Zusätzlich muss der Grundstückseigentümer dem Start bzw. der Landung eines Luftfahrzeugs zustimmen (vgl. § 25 Absatz 1 LuftVG).
Um gesetzlich erlaubte Drohnenflüge zu unterscheiden, unterscheidet die EASA-Regelung zwischen den Kategorien Open, Specific und Certified. Zusätzlich können Hersteller ihre Drohnenmodelle zertifizieren und in eine C-Klasse (C0 bis C6) einordnen lassen. Die ausgearbeitete Verordnung kombiniert Flugkategorie und Drohnenklasse, um auf Grundlage von Luft- und Bodenrisiko die genehmigten Rahmenbedingungen eines Fluges festzulegen. Da sich die beiden Kategorien Specific und Certified ausschließlich an gewerbliche Nutzer richten, wird im Folgenden lediglich die Kategorie Open behandelt. Hier findet ein Großteil der alltäglichen Drohnenflüge in Deutschland statt.
Die folgenden rechtlichen Rahmenbedingungen für Drohneneinsätze in Deutschland wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und zusammengestellt. Für eventuelle Fehler oder Ungenauigkeiten wird keine Haftung übernommen.
02 Offene Kategorie
Für den Betrieb von Drohnen in Deutschland ist eine Haftpflichtversicherung erforderlich. Unter Umständen sind private Flüge bereits in der eigenen Privathaftpflicht inkludiert oder können für einen geringen Betrag hinzugebucht werden.
In den meisten Fällen muss sich der Betreiber der Drohne beim Luftfahrtbundesamt registrieren, für die private Drohnennutzung entspricht dies einer Pilotenregistrierung. Jeder Pilot – nicht dessen Drohne(n) – wird einzeln registriert. Die vom LBA zugeordnete eID muss abzüglich der letzten drei Ziffern zur Kennzeichnung auf jeder genutzten Drohne angebracht werden.
RemoteID ist ein technisches System zur Fernidentifizierung von Drohnen. In neuen Modellen ist dieses bereits häufig integriert, andernfalls muss ggf. ein externes System nachgerüstet werden.
In der gesamten Kategorie OPEN darf der Betrieb nur innerhalb der Sichtweite (Visual Line of Sight, VLOS) stattfinden. Darüber hinaus gilt eine Maximalflughöhe von 120 m im ebenen Gelände. Im Allgemeinen gelten diese 120 m als Abstand zum erdnächsten Punkt.
Risioklassen A1-A3
Die offene Kategorie umfasst sämtliche Flüge mit geringem Risiko und schafft so Rahmenbedingungen für alltägliche Flüge im privaten oder gewerblichen Rahmen. Dabei unterscheidet die EASA in drei Risikoklassen für Flüge über unbeteiligten Personen, allerdings nicht über Menschenansammlungen (A1), nahe an unbeteiligten Personen (A2) sowie weit weg von unbeteiligten Personen (A3). Im Detail werden diese Kategorien folgendermaßen definiert.
A1 | Flug auch über unbeteiligten Personen erlaubt (nicht über Menschenansammlungen)
A2 | Flug nur in mindestens 30 m Abstand zu unbeteiligten Personen erlaubt
A3 | Flug nur in mindestens 150 m Abstand zu unbeteiligten Personen, Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten erlaubt
In Abhängigkeit von der verwendeten Drohne darf in mindestens einer der Unterkategorien operiert werden, wobei ggf. ein Kenntnisnachweis bzw. ein sogenannter „Drohnenführerschein“ nötig ist.
Drohnenklassen C0-C6
Zertifizierte Drohnenmodelle können unter Zuhilfenahme der folgenden Tabelle (Stand: Oktober 2024) eingeordnet werden. Es ist darauf zu achten, dass die C-Zertifizierung einer Drohne nur in vom Hersteller vorgesehenen Betriebsszenarien gültig ist, d. h. bei Montage z. B. anderer Propeller ist diese nicht mehr gültig.
C0
C1
C2
C3
C4
Beispiel
DJI Mini 4 Pro
DJI Air 3S
DJI Matrice 4E
DJI Inspire 3
–
MTOM [1]
< 250 g
< 900 g
< 4 kg
< 25 kg
< 25 kg
Pilot | Registrierung
nein [2]
ja
ja
ja
ja
Pilot | Versicherungspflicht
ja [3]
ja [3]
ja [3]
ja [3]
ja [3]
Pilot | Kentnisse
Handbuch
Handbuch
Handbuch
Handbuch
Handbuch
Pilot | Zertifikate
–
A1/A3
A2 oder A1/A3 [4]
A1/A3
A1/A3
Pilot | Mindestalter
16 [5]
16
16
16
16
RemoteID
–
ja
ja
ja
–
Flug | Maximalflughöhe
120 m
120 m
120 m
120 m
120 m
Flug | Unbeteiligte Personen
Flug | Menschenansammlungen
Risikoklasse
A1
A1 [6]
A2 oder A3 [4]
A3
A3
C0
C1
Beispiel
DJI Mini 4 Pro
DJI Air 3S
MTOM [1]
< 250 g
< 900 g
Registrierung
nein [2]
ja
Versicherung
ja [3]
ja [3]
Kentnisse
Handbuch
Handbuch
Zertifikate
–
A1/A3
Mindestalter
16 [5]
16
RemoteID
–
ja
Flughöhe
120 m
120 m
Unbeteiligte
Menschenmenge
Risikoklasse
A1
A1 [6]
C2
C3
C4
DJI Matrice 4E
DJI Inspire 3
–
< 4 kg
< 25 kg
< 25 kg
ja
ja
ja
ja [3]
ja [3]
ja [3]
Handbuch
Handbuch
Handbuch
A2 oder A1/A3 [4]
A1/A3
A1/A3
16
16
16
ja
ja
–
120 m
120 m
120 m
A2 oder A3 [4]
A3
A3
[1] Maximum Take Off Mass
[2] Eine Registrierung ist erforderlich, falls die Drohne mit einer Kamera (oder anderen Sensoren zur Datenerfassung) ausgestattet ist und es sich nicht um ein Spielzeug nach den entsprechenden Regelungen 2009/48/EC handelt.
[3] Vorschrift des deutschen LuftVG
[4] Der Kenntnisnachweis nach A2 ist erforderlich, falls der Betrieb in A2 stattfinden soll. Hier darf in einem Langsamflugmodus (max. 3 m/s) bis auf 5 m an unbeteiligte Personen herangeflogen werden. Ist nur der Kenntnisnachweis nach A1/A3 vorhanden, darf lediglich in A3 geflogen werden.
[5] Handelt es sich um ein Spielzeug nach den entsprechenden Regelungen 2009/48/EG, gilt kein Mindestalter.
[6] Ein Überflug über unbeteiligte Personen darf nicht absichtlich geschehen. Im Zweifel muss der Überflug schnellstmöglich beendet werden.
Drohnenführerscheine nach A1/A3 und A2
Für die offene Kategorie werden zwei Fernpilotenzeugnisse, auch Drohnenführerscheine, angeboten. Der „kleine“ Drohnenführerschein nach A1/A3 umfasst lediglich einen kurzen theoretischen Test. Er kann beliebig oft wiederholt und nur auf der eigens für Drohnen eingerichteten Website des Luftfahrtbundesamts absolviert werden. Für die Ausstellung des Kenntnisnachweises nach A1/A3 fallen Gebühren in Höhe von 25.00 € (Stand: 03.10.2024) an. Der „große“ Drohnenführerschein nach A2 umfasst einen umfangreicheren theoretischen Test, der nicht beim LBA, sondern bei anerkannten Stellen erworben werden kann. Gemeinsam mit einer entsprechenden Schulung entstehen hier höhere Kosten.
Weiterführende Drohnenführerscheine wie STS-Theorie oder STS-Praxis betreffen lediglich die spezifische Kategorie.
Bestandsdrohnen und Eigenbauten
Zum Teil bieten Hersteller eine nachträgliche Zertifizierung ihrer Drohnen an. Andernfalls werden Bestandsdrohnen ähnlich wie privat hergestellte Drohnen stark eingeschränkt. Bei einem Gewicht von < 250 g dürfen die Drohnen in A1 geflogen werden, es gilt kein Mindestalter für den Piloten. Bei einem Gewicht von ≥ 250 g und < 25 kg darf die Drohne ausschließlich in A3 betrieben werden. Außerdem ist der Drohnenführerschein nach A1/A3 erforderlich.
03 Verbotszonen
Zusätzlich zu temporären Flugbeschränkungsgebieten (siehe Kapitel 4) werden insbesondere in § 21h LuftVO verschiedene geografische Zonen benannt. Im Folgenden werden die relevantesten kurz aufgelistet. Durch Genehmigungen u. a. der Landesluftfahrtbehörden können Flüge auch in einigen solcher Verbotszonen regelmäßig stattfinden.
Übersicht
Verkehrsflughäfen | innerhalb eines Abstandes von 1 km zur Begrenzung sowie innerhalb eines Abstandes von 1 km zu den um jeweils 5 km verlängerten Start- und Landebahnen
Flugplätze | innerhalb eines Abstandes von 1.5 km zur Begrenzung
Kontrollzonen | ggf. Ausnahmeregelung nach NfL 2026-1-3959 und NfL 2026-1-3960 verfügbar
Verkehrsinfrastruktur | innerhalb eines Abstandes von 100 m zu Bundesfernstraßen, Bahnanlagen und Bundeswasserstraßen
Erholungsgebiete | über Freibädern, Badestränden, etc. innerhalb der Betriebszeiten
Naturschutzgebiete | bei nicht-privater Nutzung kann ein Betrieb möglich sein (siehe § 21h Absatz 6 LuftVO)
Wohngrundstücke | ohne Erlaubnis des Grundstückseigentümers, ggf. ist dennoch ein Betrieb möglich (siehe § 21h Absatz 7 LuftVO)
Weitere Anlagen | innerhalb eines Abstandes von 100 m zu Industrieanlagen, Anlagen von Justiz- und Maßregelvollzug, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und -verteilung, Einrichtungen mit Tätigkeiten der Schutzstufe 4 (Biostoffverordnung), Krankenhäusern, militärischen Anlagen, Verfassungsorganen des Bundes oder der Länder, diplomatischen oder konsularischen Vertretungen, zu Liegenschaften der Polizei oder anderen Sicherheitsbehörden sowie zu deren Einsatzorten
dipul MapTool
Besonders für den privaten Betrieb ist die Kontrolle der umliegenden Gebiete mit einem hohen Aufwand verbunden. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat daher die Plattform dipul ins Leben gerufen. Dort wird ein MapTool angeboten, mit dessen Hilfe das eigene Fluggebiet überprüft werden kann (siehe Bild, Beispiel Frankfurt am Main). Hierzu werden auf der Karte ein Punkt ausgewählt und auf der rechten Seite über „Kreis zeichnen“ maximale Flugentfernung und Flughöhe festgelegt. Im Anschluss werden – sofern vorhanden – die betroffenen Verbotszonen angegeben. Alternativ kann das eigene Fluggebiet auch über die in der Karte eingetragenen Zonen kontrolliert werden.
04 Flugvorbereitung
Vor jedem Drohneneinsatz muss eine Flugvorbereitung durchgeführt werden. Zunächst ist das Einverständnis des Grundstückseigentümers, auf dessen Grund gestartet und gelandet werden soll, erforderlich. Außerdem müssen Verletzungen der Privatsphäre Dritter z. B. durch das Filmen oder Fotografieren mit der Drohne vermieden werden.
Zusätzlich zu den in Kapitel 3 genannten Verbotszonen können temporäre Einschränkungen bestehen. Diese in sogenannten NOTAMs (Notice to Airmen) aufgeführten Meldungen können z. B. über das VFReBulletin der Deutschen Flugsicherung eingesehen werden. Hierfür ist eine kostenlose Registrierung erforderlich.
Selbstverständlich sollten auch die Wetterbedingungen – insbesondere die angekündigten Windgeschwindigkeiten – mit den Herstellerangaben vereinbar sein.